Das LAG Düsseldorf bestätigte in seinem Urteil vom 12.03.2021 die Auffassung des Arbeitsgerichts Essen sowie die Rechtsprechung des EuGH und entschied, dass bei Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche entstehen. Die Entscheidung sorgt damit für mehr Rechtssicherheit in der Thematik.
Das heißt im Klartext: für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null ist der Urlaub anteilig, also um 1/12 zu kürzen.
Begründet wird dies mit dem eigentlichen Sinn des Erholungsurlaubs, denn Arbeitnehmer sollen sich von ihrer geschuldeten und erbrachten Arbeitsleistung erholen können. Wenn aber keine Tätigkeitspflicht besteht und bei Kurzarbeit Null eben gar nicht gearbeitet wird, entfällt der Erholungsbedarf.
Klingt logisch, wie wir finden.
Begründet wird dies mit Teilzeitarbeit: Kurzarbeiter werden vorübergehend wie Teilzeitbeschäftigte behandelt, deren Urlaub ebenso anteilig zu kürzen ist. Dies leuchtet ebenso ein - wäre ja sonst unfair gegenüber Vollzeitbeschäftigten.
Das BAG wird sich hierzu wohl höchstrichterlich positionieren, da die Revision zugelassen ist. Zu erwarten ist jedoch, dass das BAG die Ansicht des LAG teilt, da die Situation mit dem Fall vergleichbar ist, in dem sich der Arbeitnehmer im “Sabbatical” (unbezahlten Sonderurlaub) befindet. Hierzu stellte das BAG in einem Urteil zur Beurteilung der Entstehung des Urlaubsanspruchs bereits fest, dass nicht das bestehende Arbeitsverhältnis entscheidend ist, sondern ob der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringen muss.
Was heißt das für die Praxis?
Mit dem Urteil des LAG Düsseldorf können Arbeitgeber gut eine Kürzung des Urlaubs argumentieren - zumindest für volle Monate der Kurzarbeit Null.
Wer lieber auf Nummer sicher gehen und auf eine Bestätigung durch das BAG warten möchte, bildet für die gekürzten Urlaubstage Rückstellungen.
Rechenbeispiel:
Ein Unternehmen gewährt seinen Mitarbeitern 30 Urlaubstage pro Jahr. Ohne Kürzung stehen den Mitarbeitern 2,5 Urlaubstage pro Monat zu (30 / 12 = 2,5)
Für 3 Monate führt das Unternehmen Kurzarbeit Null ein:
3 x 0 + 9 x 2,5 = 22,5 Urlaubstage
Für 3 Monate führt das Unternehmen Kurzarbeit 50% mit 3 Arbeitstagen pro Woche ein:
3 x 1,5 + 9 x 2,5 = 27 Urlaubstage
Randnotiz:
Wichtig ist in dem Zusammenhang: Kurzarbeit Null ist nicht mit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu verwechseln, bei der eben nicht beidseitig die Leistungspflichten aufgehoben sind. Der Arbeitnehmer kann sich in dem Fall wegen seiner Erkrankung gerade nicht erholen, sodass hier keine Kürzung des Urlaubs erfolgt.