Neben dem Studium gehen viele Studierende einer Teilzeitbeschäftigung nach, in vielen Fällen, um erste wertvolle Berufserfahrungen zu sammeln, fachliche Expertise zu gewinnen und sich neben dem Studium etwas dazu zu verdienen. Für Arbeitgeber bietet die Beschäftigung von Werkstudenten einige Vorteile. Werkstudenten sind in der Regel motivierte und vorqualifizierte Arbeitskräfte, die sich aktiv in das Unternehmen einbringen und möglicherweise über das Studium hinaus im Unternehmen bleiben. Grundlage für die Zusammenarbeit ist der Werkstudentenvertrag – und dieser sollte keine rechtlichen Fallstricke enthalten.
Arbeitgeber müssen bei der Beschäftigung von Studierenden einiges beachten. So kommt zum Beispiel nicht jeder Studierende als Werkstudent infrage. In diesem Artikel erklären wir, welche Voraussetzungen an eine Werkstudententätigkeit geknüpft sind, welche arbeitsrechtlichen Regelungen der Arbeitgeber zu berücksichtigen hat und welche Inhalte der Werkstudentenvertrag regeln sollte.
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Was ist ein Werkstudentenvertrag?
Ein Werkstudentenvertrag ist eine besondere Form des Arbeitsvertrags. Er regelt die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen dem Studierenden und dem Arbeitgeber (z. B. Arbeitszeit, Vergütung, Urlaubsanspruch, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses) sowie deren Rechte und Pflichten. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich unter anderem in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III.
Grundsätzlich gelten für die Beschäftigung von Werkstudenten dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für „normale“ Arbeitnehmer. Denn ein Werkstudent, der neben seinem Vollzeitstudium einer abhängigen Beschäftigung nachgeht, ist arbeitsrechtlich gesehen ein Teilzeitbeschäftigter. Das bedeutet, dass Werkstudenten unter anderem Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und andere Arbeitgeberleistungen haben. Der Werkstudentenvertrag regelt aber auch einige besondere Rahmenbedingungen, die sich ausschließlich auf den Studierendenstatus des Arbeitnehmers beziehen.
Ein Werkstudentenvertrag wird in der Regel dann abgeschlossen, wenn ein Studierender die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen (seit Januar 2024: 538 Euro pro Monat für einen Minijob) überschreitet, also mehr mit seiner Werkstudententätigkeit verdient, und die Beschäftigung länger als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr andauert.
Doch hier ist generell Vorsicht geboten: Nicht jeder Studierende kann als Werkstudent eingestellt werden.
Wer kann als Werkstudent arbeiten?
Damit der Arbeitgeber mit einem Studierenden einen Werkstudentenvertrag abschließen kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. So kann aus arbeitsrechtlicher Sicht als Werkstudent arbeiten, wer
- als ordentlicher Student an einer (Fach-)Hochschule im In- oder Ausland immatrikuliert ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB 5) und dies durch eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung nachweisen kann (Studierendenstatus),
- nicht länger als 25 Fachsemester studiert hat,
- sich nicht in einem Urlaubssemester befindet oder ein Teilzeitstudium absolviert und
- bislang nicht alle für den Studienabschluss erforderlichen Scheine/Prüfungen abgelegt bzw. erworben hat.
Tipp: Die Personalabteilung sollte sich immer eine gültige Immatrikulationsbescheinigung vorlegen lassen, bevor ein Studierender als Werkstudent eingestellt wird. Außerdem sollte sie den Mitarbeiter ausdrücklich darauf hinweisen, dass HR unverzüglich zu informieren ist, wenn sich der Studierendenstatus ändert.
Der Arbeitgeber muss jedoch bei einer Werkstudententätigkeit auch die wöchentliche Höchstarbeitszeit beachten, damit der betreffende Arbeitnehmer seinen Status als Werkstudent behält. Als Werkstudententätigkeit gilt jede Tätigkeit, die:
- neben dem Studium ausgeübt wird (der Schwerpunkt muss weiterhin auf dem Studium liegen, die Beschäftigung darf nur Nebentätigkeit sein),
- während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche umfasst und
- die 20-Stunden-Grenze in nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertagen) pro Zeitjahr (nicht Kalenderjahr!) überschreitet.
Wichtig zu wissen: Übt ein Student mehrere Nebentätigkeiten aus, zum Beispiel eine Werkstudententätigkeit und einen Minijob, so dürfen die verschiedenen Tätigkeiten insgesamt die wöchentliche Höchststundenzahl von 20 Stunden nicht überschreiten, wenn der Status als Werkstudent erhalten bleiben soll. Das heißt im Umkehrschluss, dass ein Werkstudent, dessen Werkstudententätigkeit bereits 20 Wochenarbeitsstunden vorsieht, riskiert, den Werkstudentenstatus zu verlieren, falls er weiteren Nebentätigkeiten nachgeht. Dies wirkt sich dann wiederum auf die Sozialversicherungspflicht aus (mehr dazu weiter unten). Will der Arbeitgeber also prüfen, ob der Werkstudent die 20-Stunden-Grenze überschreitet, sollte er auch die Arbeitszeiten anderer möglicher Beschäftigungen und selbstständiger Tätigkeiten des Studenten berücksichtigen.
Unterschied zwischen Werkstudent und Praktikant
Während Werkstudenten in Teilzeit bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten und einen Mindestlohnanspruch haben, arbeiten Praktikanten häufig in Vollzeit, also 40 Stunden pro Woche. Allerdings besteht ein Mindestlohnanspruch bei Praktika nur in bestimmten Fällen (mehr dazu in unserem Blogbeitrag mit Tipps und Hinweisen für HR und Arbeitgeber zum Praktikantenvertrag).
Bei einem Praktikum steht der Fortbildungsgedanke im Mittelpunkt: Der Praktikant soll während seiner Zeit im Unternehmen vor allem berufspraktische Kenntnisse erwerben und sich beruflich orientieren bzw. erste Einblicke in die Arbeitswelt erhalten. Der Arbeitgeber darf ihn daher nicht als reguläre Arbeitskraft für alltägliche Aufgaben einplanen. Anders als bei einem Praktikum übernimmt und erledigt ein Werkstudent konkrete Aufgaben. Die Werkstudententätigkeit dient also nicht der beruflichen Orientierung, sondern der Werkstudent verdient Geld und muss dafür bestimmte Aufgaben erledigen. Jedoch sammeln auch Studierende während einer Werkstudententätigkeit in der Regel Berufserfahrung und lernen die Arbeit und Abläufe in einem Unternehmen besser kennen.
Welche arbeitsrechtlichen Regelungen muss der Arbeitgeber bei einem Werkstudentenvertrag berücksichtigen?
Sofern die Voraussetzungen für eine Werkstudententätigkeit erfüllt sind, handelt es sich bei dieser Tätigkeit um ein normales Arbeitsverhältnis. Das bedeutet, es gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Gesetze hinsichtlich Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigung wie bei normalen Arbeitsverhältnissen. Besonderheiten bestehen insbesondere bezüglich der Sozialversicherung.
Regelungen zur Sozialversicherung bei Werkstudententätigkeit
Die Sozialversicherungspflicht bei einer Werkstudententätigkeit ist gesondert geregelt, um Studierenden die Möglichkeit zu geben, neben dem Studium zu arbeiten, ohne vollumfänglich versicherungspflichtig zu sein („Werkstudentenprivileg“). Aber auch für Arbeitgeber ergeben sich aus der Werkstudententätigkeit einige Vorteile.
Liegen nämlich die oben genannten Voraussetzungen für den Status als Werkstudent vor, ist die Werkstudententätigkeit unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (§§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, 1 Abs. 2 S. 1 SGB XI, § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB III). Der Werkstudent wird also nicht über den Arbeitgeber kranken- und pflegeversichert, sondern verbleibt in der Regel in der günstigeren Familienversicherung (sofern der Anspruch darauf bestehen bleibt) oder in der gesetzlichen oder privaten studentischen Versicherung. Denn aus Sicht der Krankenkassen ist der Werkstudent weiterhin „hauptberuflich“ Student. Somit fallen in diesen Bereichen weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge an.
Ausnahme Rentenversicherung
In der Rentenversicherung sind Werkstudenten wiederum versicherungspflichtig. Daher werden für die Beschäftigung von Werkstudenten Beiträge zur Rentenversicherung fällig: Der allgemeine Beitragssatz beträgt derzeit 18,6 % des Bruttolohns (Stand: März 2024) und wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Werkstudenten getragen. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist – anders als bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) – für Werkstudenten nicht möglich.
Während der Arbeitgeber schon ab 538,01 Euro pro Monat den vollen Beitrag zur Rentenversicherung von 9,3 % zahlen muss, kann der Arbeitnehmeranteil für den Werkstudenten niedriger ausfallen, wenn sein monatlicher Verdienst im Übergangsbereich von 538,01 bis 2.000 Euro (Midijob; Stand: März 2024) liegt. Zur Erinnerung: Die Verdienstgrenze für Minijobs liegt bei 538 Euro im Monat. Diese Übergangsregelung für den Rentenbeitrag gilt jedoch nur, wenn der Werkstudent die monatliche Verdienstgrenze von 2.000 Euro nicht überschreitet (selbst wenn mehrere Beschäftigungen parallel ausgeübt werden).
Wichtig: Studierende, die mehr als geringfügig beschäftigt sind und regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Beschäftigung im Vordergrund steht, der Studierende also ein regulärer Arbeitnehmer und das Studium nur zweitrangig ist. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Studenten als Arbeitnehmer fallen dann die üblichen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung an.
Arbeitszeitgrenzen für Werkstudenten
Wie erwähnt darf ein Werkstudent während der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten (auch wenn er mehreren Beschäftigungen nachgeht). Besonderheiten gelten jedoch für die Arbeit in der vorlesungsfreien Zeit, in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende. Während der Semesterferien kann ein Werkstudent sogar grundsätzlich bis zu 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden. Hier gilt die sogenannte 26-Wochen-Regelung.
Was ist die 26-Wochen-Regelung?
Demnach darf ein Werkstudent die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden innerhalb eines Zeitjahres nur in höchstens 26 Wochen (insgesamt 182 Kalendertagen) überschreiten, wenn dies durch Arbeit in den Semesterferien, am Abend, in der Nacht oder am Wochenende geschieht – also außerhalb der regulären Studienzeiten. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Beschäftigung dem Studium untergeordnet ist und die zeitlichen Voraussetzungen für den Werkstudentenstatus erfüllt sind und damit für das Beschäftigungsverhältnis gelten.
Im Werkstudentenvertrag sollte der Arbeitgeber deshalb konkret festlegen, welche Arbeitszeiten er mit dem Studenten während des Semesters bzw. in den Semesterferien vereinbart.
Welche Regelungen gelten für Überstunden?
Da für Werkstudenten dieselben arbeitsrechtlichen Bedingungen gelten wie für andere Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber Überstunden nur anordnen, wenn er dies mit dem Werkstudenten vertraglich vereinbart hat. Ausnahmen sind möglich, wenn eine betriebliche Notlage die Leistung von Überstunden zwingend erforderlich macht oder der Werkstudent freiwillig Überstunden erbringt.
Grundsätzlich ist jedoch zu beachten, dass der Werkstudent mit Überstunden nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet (in den Semesterferien bis zu 40 Stunden). Wird die 20-Stunden-Grenze durch Überstunden überschritten, sollten diese nur am Wochenende, abends, nachts oder in den Semesterferien geleistet werden. Die zulässige Anzahl zusätzlicher Arbeitsstunden richtet sich im Wesentlichen nach der 26-Wochen-Regelung und der gesetzlichen Höchstarbeitszeit.
Vergütung im Werkstudentenvertrag
Die Werkstudententätigkeit fällt unter das Mindestlohngesetz (MiLoG). Damit haben Werkstudenten einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 MiLoG). Seit Januar 2024 muss der Arbeitgeber einem Werkstudenten also ab dem ersten Tag der Beschäftigung den Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde zahlen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, droht ihm ein Bußgeld. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber einem Werkstudenten auch einen höheren Stundenlohn zahlen. Die Regelungen zur Sozialversicherungspflicht bleiben davon unberührt.
In einigen Branchen gelten darüber hinaus tarifliche Mindestlöhne. Für die Beschäftigung eines Werkstudenten bedeutet dies, dass der Arbeitgeber dem Werkstudenten keinen geringeren Stundenlohn zahlen darf als einem vergleichbaren, festangestellten Arbeitnehmer.
Vorsicht bei Überstunden: Werkstudenten haben grundsätzlich Anspruch auf Vergütung der erbrachten Überstunden. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, vertraglich zu vereinbaren, dass die Überstunden durch zusätzliche Freizeit ausgeglichen werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann der Werkstudent auf die Bezahlung der Überstunden bestehen. Dabei besteht das Risiko, dass die 20-Stunden-Grenze überschritten wird und der Werkstudent als regulärer Arbeitnehmer eingestuft wird. In diesem Fall können für das Gehalt und die Vergütung von Werkstudenten Lohnnebenkosten anfallen und der Arbeitgeber muss unter Umständen nachzahlen.
Urlaubsanspruch bei Werkstudententätigkeit
Wie andere Arbeitnehmer auch haben Werkstudenten nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen gesetzlichen Urlaubsanspruch (§ 1 BUrlG). Bei einer Vollzeitbeschäftigung stehen jedem Mitarbeiter mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr zu. Da Werkstudenten in der Regel aber in Teilzeit arbeiten und damit den Status von Teilzeitbeschäftigten haben, richtet sich der Urlaubsanspruch nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage.
Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Stunden der Werkstudent pro Tag arbeitet. In tarifgebundenen Unternehmen kann der Urlaubsanspruch höher ausfallen.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Werkstudenten
Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) haben auch Werkstudenten einen Anspruch auf die Fortzahlung des Gehalts im Krankheitsfall für die Dauer von maximal sechs Wochen. Wichtige Voraussetzungen hierfür sind, dass das Beschäftigungsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht, der Werkstudent seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen kann und er die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet hat. Im Krankheitsfall ist der Werkstudent verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren und nach drei Kalendertagen eine ärztliche Feststellung zu veranlassen. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit früher zu verlangen.
Befristung von Werkstudentenverträgen
Ein befristeter Werkstudentenvertrag ist grundsätzlich möglich, wenn Arbeitgeber und Werkstudent dies vereinbaren und die Befristung vertraglich festgehalten wird. Nach § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) muss eine Befristung immer schriftlich vereinbart werden. Eine Befristung kann mit oder ohne sachlichen Grund erfolgen. In letzterem Fall gelten die üblichen gesetzlichen Beschränkungen und Grenzen zur sachgrundlosen Befristung.
Kann der Arbeitgeber den Werkstudentenvertrag verlängern?
Ja, Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einen befristeten Werkstudentenvertrag grundsätzlich auch verlängern. Die Unterscheidung zwischen einer Befristung mit oder ohne sachlichem Grund ist auch in diesem Kontext immens wichtig (§ 14 TzBfG).
So ist nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG bei einer sachgrundlosen Befristung eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren möglich. Die Befristung darf insgesamt also maximal zwei Jahre betragen. Andernfalls kann sich für den Werkstudenten ein Anspruch auf Festanstellung ergeben. Die Verlängerung muss zudem noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgen. Schon eine Pause von nur einem Tag – und damit eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses – reicht aus, um gegen das Verbot der Vorbeschäftigung zu verstoßen. Das Arbeitsverhältnis gilt dann als unbefristet geschlossen.
Kündigung von Werkstudentenverträgen
Ein Werkstudentenvertrag kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Werkstudenten gekündigt werden. Enthält der Werkstudentenvertrag keine gesonderten Angaben zu den Kündigungsfristen, gelten dafür die gesetzlichen Fristen nach § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Demnach kann der Werkstudentenvertrag mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 15. oder zum letzten Tag eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Diese Fristen verlängern sich gemäß § 622 Abs. 2 BGB mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Werkstudenten: So gilt beispielsweise ab einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende.
Nach einer Wartezeit von sechs Monaten gilt auch für Werkstudenten der allgemeine Kündigungsschutz (§ 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)), sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Wurde zu Beginn der Werkstudententätigkeit eine Probezeit vereinbart, können beide Seiten während dieser Zeit mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen kündigen.
Wichtig: Bei einem befristeten Werkstudentenvertrag endet das Beschäftigungsverhältnis automatisch mit dem Ende der vereinbarten Laufzeit. Eine ordentliche Kündigung ist in diesem Fall gemäß § 15 Abs. 4 TzBfG für beide Seiten ausgeschlossen, es sei denn, im Werkstudentenvertrag oder im Tarifvertrag ist das Recht zur ordentlichen Kündigung vorbehalten. Dann kann der Arbeitgeber oder der Werkstudent den befristeten Werkstudentenvertrag unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ordentlich kündigen.
Kann ein Werkstudentenvertrag fristlos gekündigt werden?
Für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung eines Werkstudentenvertrags muss laut § 626 Abs. 1 BGB stets ein wichtiger Grund vorliegen, der es dem Arbeitgeber oder dem Werkstudenten unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Kündigung muss in der Regel jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB).
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Was muss ein Werkstudentenvertrag enthalten?
Folgende Punkte sollte der Arbeitgeber im Werkstudentenvertrag regeln:
- Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses: Bei einem befristeten Werkstudentenvertrag müssen Beginn und Ende der Werkstudententätigkeit genannt werden. Bei einem unbefristeten Werkstudentenvertrag muss der Vertrag den Beginn der Werkstudententätigkeit sowie den Hinweis enthalten, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wird.
- Status als Werkstudent: Im Vertrag sollte festgehalten werden, dass der Arbeitnehmer diesen Status hat und er verpflichtet ist, den Arbeitgeber umgehend zu informieren, wenn sich sein Status ändert. Ein entsprechender Absatz im Vertrag sollte darauf hinweisen, dass eine maximale Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit vereinbart wird, um diesen Status zu erfüllen.
- Tätigkeit: Im Vertrag sollte die Tätigkeit des Werkstudenten beschrieben werden, ggf. mit dem Zusatz, dass der Werkstudent verpflichtet ist, bei gleicher Vergütung auch „andere zumutbare Arbeiten“ zu verrichten.
- Probezeit: Wird eine Probezeit vereinbart, muss diese mit Beginn und Ende in den Vertrag aufgenommen werden.
- Vergütung: Arbeitgeber und Werkstudent können die Vergütung selbst aushandeln. Im Vertrag muss das vereinbarte Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des Mindestlohnanspruchs für Werkstudenten festgehalten werden.
- Arbeitszeit: Die 26-Wochen-Regel ist zu beachten und die zu leistenden Arbeitsstunden sollten auf die Vorlesungszeit und die Semesterferien verteilt werden.
- Urlaubsanspruch: Werkstudenten haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch, im Werkstudentenvertrag kann jedoch eine höhere Anzahl an Urlaubstagen vereinbart werden.
- Verhalten im Krankheitsfall: Im Werkstudentenvertrag sollte klar geregelt sein, welche Rechte und Pflichten im Krankheitsfall bestehen.
- Nebentätigkeiten: Der Vertrag sollte mögliche Nebentätigkeiten regeln.
- Kündigungsfristen und -bedingungen: Im Werkstudentenvertrag sollten die Kündigungsfristen und -bedingungen aufgeführt werden, insbesondere auch bei befristeten Werkstudentenverträgen, sofern das Recht zur ordentlichen Kündigung bestehen bleiben soll.
Darüber hinaus können weitere Punkte wie Geheimhaltungsklauseln oder die private Nutzung von firmeneigener Hard- und Software vertraglich geregelt werden.
Tipp: Grundsätzlich kann der Arbeitgeber einen normalen Arbeitsvertrag als Vorlage für einen Werkstudentenvertrag verwenden. Wichtig ist allerdings, dass der Vertrag entsprechend und umfassend an die Anforderungen der Werkstudententätigkeit angepasst wird. Um hier kostspielige Fehler zu vermeiden, sollte keine Standardvorlage verwendet werden. twinwin bietet zahlreiche rechtssichere und aktuelle Vorlagen für die Personalarbeit an, die du individuell an die Anforderungen deines Unternehmens anpassen kannst. Hierzu zählt selbstverständlich auch eine Vorlage für einen Werkstudentenvertrag. Wenn du (oder deine Personalabteilung) Hilfe bei der Erstellung eines Werkstudentenvertrages benötigst, – für nur 120 € im Monat – kannst du jederzeit auf den twinwin-Vorlagenpool zugreifen. Die Vorlagen werden von Arbeitsrechtsexperten aktuell gehalten und enthalten außerdem erläuternde Kommentare, die dir bei der Anpassung der Inhalte helfen. Zudem bietet das Frage-und-Antwort-Modul von twinwin verlässliche Informationen rund um die Werkstudententätigkeit.