Die Weisung der Bundesagentur für Arbeit gibt Aufschluss für die Berechnung von KUG im Jahr 2021. Interessant ist dabei, wie mit Urlaub zu verfahren ist.
Resturlaub aus 2020:
Arbeitgeber, die im Jahr 2021 weiterhin oder erneut von Kurzarbeit betroffen sind, müssen mit ihren Arbeitnehmern vereinbaren, dass sie ihren Resturlaub aus dem Jahr 2020 während des Arbeitsausfalls antreten. Ansonsten geht die Bundesagentur für Arbeit nämlich davon aus, dass der Arbeitsausfall im Umfang der Urlaubstage vermeidbar war, mit der Folge für diese Tage kein Kurzarbeitergeld zu zahlen.
Urlaubsansprüche aus 2021:
Weiterhin ist geregelt, dass Urlaubsansprüche für das laufende Jahr zur Vermeidung von Kurzarbeit vorrangig aufgebraucht werden.
Das heißt, bereits geplanter Urlaub muss genommen werden und darf nicht wegen der Kurzarbeit verschoben werden. Kurzarbeitergeld wird für genommenen Urlaub nicht gezahlt.
Für nicht verplanten Urlaub muss der Arbeitgeber den Zeitpunkt vor Jahresende festlegen (vorausgesetzt die Kurzarbeit ist bis Ende 2021 fortgeführt), damit so der Arbeitsausfall vermindert wird. Auf die Wünsche der Arbeitnehmer ist natürlich Rücksicht zu nehmen.
Wir empfehlen in der schwierigen und noch andauernden Situation transparent mit dem Team zu kommunizieren und gemeinschaftlich für alle Seiten eine gute Lösung zu erzielen.